Eine zentrale Ansprechperson für Ihre Compliance, ohne interne Neueinstellung.
Datenschutz betrifft gleichzeitig Recht, IT und operatives Geschäft. Eine externe, geschulte Ansprechperson vermeidet Improvisation und sichert Ihre Entscheidungen ab.
Art. 37 bis 39 DSGVO. Die Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ist für Behörden verpflichtend, sowie für Organisationen mit systematischer Überwachung im grossen Umfang oder umfangreicher Verarbeitung sensibler Daten.
Art. 10 DSG. Die Benennung eines Datenschutzberaters ist freiwillig. Sie bringt eine verfahrensrechtliche Erleichterung: Befreiung von der Konsultation des EDÖB in bestimmten Fällen der Folgenabschätzung.
Kostenloses 30-minütiges Erstgespräch.